Curso de alemán para principiantes con audio/Lección 094
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4350 - 4359
[editar]4350
- Arbeitsvertrag (Teil 1)
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- Privatrecht - Zivilrecht
- Vertrag
- einen Vertrag schließen
- sich vertragen
- Verhältnis
- Arbeitsverhältnis
- ein außereheliches Verhältnis
- freundschaftliches Verhältnis
- geben - nehmen
- Arbeitgeber - Arbeitnehmer
- leisten - Leistung
- Leistungspflicht - Arbeitsleistung
- Leistung erbringen - bringen
- vereinbaren - Vereinbarung
- gegenseitig - Gegenseitigkeit
- bezahlen - Bezahlung
- vergüten - Bezahlung
- Zahlungs - Zahlungsmittel
- beschäftigen - Beschäftigung
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- Grenze - abgrenzen - begrenzen - ausgrenzen
- Dienstvertrag - Werkvertrag
- Tätigkeit
- untätig
- Weisung - Anweisung - Anordnung - Befehl - Urteil
- anweisen
- binden - anbinden - gebunden
- Er ist an die Weisung des Chefs gebunden.
- weisungsgebunden
- weisungsgemäß = gemäß der Weisung
- d. h. = das heißt
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- abhängig - Abhänigkeit
- unabhängig - Unabhängigkeit
- Unternehmensorganisation
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- Kette - Kettenglied - Glied
- eingliedern - ausgliedern
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- Ein Arbeitsvertrag ist nach deutschem Recht ein privatrechtlicher Vertrag zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Diese steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Weitere Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Beschäftigungspflicht. Abgrenzungsmerkmal des Arbeitsvertrags zum freien Dienstvertrag oder zu einem Werkvertrag ist, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, das heißt in persönlicher Abhängigkeit leistet und er in die Unternehmensorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist.
4351
- Arbeitsvertrag (Teil 1)
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- Mund - Schrift
- mündlich - schriftlich
- einen Vertrag schließen
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- Wirkung - wirksam - unwirksam
- wirkunslos - wirkungsvoll
- Wirksamkeit
- der Vertrag ist wirksam
- Der Vertrag ist unwirksam, weil er nicht unterschrieben ist.
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- ohne eine bestimmte Form = formlos
- allerdings - jedoch - aber
- Nachweisgesetz
- Verpflichtung - verpflichten - entpflichten - Entpflichtung (Minister)
- spätestens - frühestens
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- vereinbaren - Vereinbarung
- beginnen - Beginn
- anfangen - Anfang
- wesentlich - unwesentlich
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- Teil - Bestandteil - Nahrungsbestandteil - Vertragsbestandteil
- Vertragsbedingungen
- niederlegen = hinlegen (ODER = aufschreiben)
- schriftlich niederlegen - schriftlich fixieren - schriftlich festhalten - aufschreiben
- Niederschrift - Notiz
- unterschreiben - Unterschrift
- unterzeichnen - Unterzeichner
- Überschrift
- Abschrift
- Umschrift (chinesisch - lateinische Buchstaben; lateinisch - kyrillisch; arabisch - tamilisch)
- Hand
- aushändigen - geben - Aushändigung
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- Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Sein Wirksamkeit ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig. Bei nicht schriftlich geschlossenen Verträgen ist der Arbeitgeber allerdings nach dem Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
4352
- Arbeitsvertrag (Teil 3)
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- Inhalt - Gehalt
- gehaltvoll
- regeln - Regelung
- regulieren - Regulierung
- Partei - politische Partei - Vertragspartei
- unparteiisch - der Unparteiische
- Partei ergreifen für
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- sofern - falls
- Arbeitsrecht
- schreiben - vorschreiben - Vorschrift
- zwingende Vorschriften
- vorsehen - Vorsehung
- Rang - hoher Rang - niedriger Rang - erstrangig - zweitrangig - vorrangig - nachrangig
- höherrangige Vorschriften
- Gesetz
- Tarifvertrag - Tarif - tariflich
- Betriebsvereinbarung - vereinbaren - Vereinbarung - abmachen - Abmachung
- entspringen - (stammen von)
- springen - Sprung
- ein entlaufener Häftlich - ein entsprungener Häftling
- ein gesetzliches Verbot
- verstoßen gegen ...
- Verstoß
- Regelverstoß
- Gesetzesverstoß
- nichtig - unwirksam
- die Vertragsklausel ist nichtig - Klausel - Paragraph
- BGB
- Inhalt
- im Falle
- so genannt - nennen - Nennung
- Gunst
- zugunsten - zuungunsten
- abweichen - Abweihung
- ausweichen - entweichen
- weichen - Weiche
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- Der Regelungsgehalt des Arbeitsvertrag kann von den Parteien frei vereinbart werden, sofern das Arbeitsrecht keine zwingenden Vorschriften vorsieht. Solche höherrangigen Vorschriften können einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entspringen. Eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Regelung im Arbeitsvertrag ist nichtig, § 134 BGB. Bei zwingenden höherrangigen Vorschriften kann der Arbeitsvertrag den Inhalt der Vorschrift wiederholen, im Falle so genannter halbzwingender Vorschriften kann zugunsten des Arbeitnehmers von ihnen abgewichen werden.
4353
- Arbeitsvertrag (Teil 4)
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- Ein Arbeitsvertrag kann die folgenden Bestandteile enthalten:
- 1. Angaben zu den Vertragsparteien
- 2. Angaben zu Beginn, Dauer und Ende des Arbeitsvertrags:
- 2.1. Befristung
- 2.2. Probezeit
- 2.3. Kündigungsfrist
- 3. Angaben zur Arbeitsleistung:
- 3.1. Tätigkeitsbeschreibung
- 3.2. Arbeitszeit und Mehrarbeit
- 3.3. Versetzung
- 3.4. Urlaub, Feiertage, Freistellung
- 4. Vergütung:
- 4.1. Arbeitsentgelt: Zeitlohn, Akkordlohn oder Festgehalt
- 4.2. Zulagen
- 4.3. Aufwendungsersatz
- 4.4. Gratifikationen
- 4.5. Vermögenswirksame Leistungen
- 5. Nebenpflichten:
- 5.1. Sorgfaltspflichten, zum Beispiel Pünktlichkeit oder Unfallverhütung
- 5.2. Verschwiegenheit
- 5.3. Krankmeldung
- 6. Schlussbestimmungen:
- 6.1. Verweisung auf einen Tarifvertrag
- 6.2. Vertragsstrafen, insbesondere für ein Nichteinhalten der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer
- 6.3. Nebentätigkeitsverbot
- 6.4. Angabe des Gerichtsstands (deklaratorisch)
- 6.5. Ausschlussfrist
- 6.6. Salvatorische Klausel
4354
- Salvatorische Klausel
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- Als Salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertragswerkes bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die Salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
- Umgangssprachlich wird „salvatorisch“ auch eine „vorbeugende Absicherung“ genannt.
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- Beispielhafte Formulierung:
- „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“
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- Verkürzte Form: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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- Satz 1 dieser Klausel stellt sicher, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung des Vertrages lediglich Teilnichtigkeit, nicht jedoch Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge hat. Nach § 139 BGB nämlich führt die Teilnichtigkeit eines Vertrages grundsätzlich zur Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung, es sei denn, die Vertragsparteien hätten die Vereinbarung auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen. Genau dies – nämlich den Willen der Parteien, auch ohne den unwirksamen Teil an der Vereinbarung festzuhalten – bringt der erste Satz der obigen salvatorischen Klausel zum Ausdruck. Dabei sollte die Anwendbarkeit des § 139 BGB ausdrücklich ausgeschlossen werden (S. 3), da nur so wirksam dessen Rechtsfolge verhindert werden kann.
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- Die Sätze 2 und 3 legen im Prinzip lediglich die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung fest, die auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag allgemein gelten. Aus rechtlicher Sicht sind diese Sätze daher streng genommen überflüssig. Zur Information der Vertragsparteien ist es gleichwohl sinnvoll, diese Ausführungen in den Vertrag aufzunehmen.
4355
- Arbeitsvertrag (Teil 5)
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- Vertragsparteien des Arbeitsvertrages
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- Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein.
- Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Hierzu gehören beispielsweise auch Auszubildende und Heimarbeiter, nicht aber Geschäftsführer und freie Mitarbeiter.
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- Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung führte zu zahlreichen, teils skurrilen Zuordnungen. Umstritten war zum Beispiel die Stripteasetänzerin. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.) beseitigt wurden. Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen – vom Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 (bzw. in den Landesverwaltungen durch den TV-L zum 1. November 2006) beendet.
4356
- Arbeitsvertrag (Teil 6)
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- Aufgrund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen; der Arbeitgeber hat als Gegenleistung eine Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach einem anzuwendenden Tarifvertrag. Ist keine Vergütung vereinbart, so ist die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Vergütung zu leisten. Daneben können im Arbeitsvertrag weitere Leistungspflichten vereinbart werden. Soweit Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht konkretisiert sind, unterliegt deren Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen ausüben kann.
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- Ein Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist aber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. Bei Neueinstellungen wird zumeist eine Probezeit vereinbart, die maximal 6 Monate betragen darf.
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- Vielfach ergeben sich auch die weiteren Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie zum Beispiel Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Kündigungsfristen nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern insbesondere aus arbeitsrechtlichen Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Im Ganzen wird das Arbeitsverhältnis von einem beträchtlichen arbeitsrechtlichen Regelwerk (u. a. Kündigungsschutz, Einschränkung von Befristungen, Arbeitsschutz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) flankiert und seine Gestaltung damit teilweise der Entscheidungsmöglichkeit der Vertragsparteien entzogen. Dies ist Folge des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragsparteien und Ergebnis der sozialstaatlichen Intention, die darauf aufbaut, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung durch abhängige Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreitet.
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- Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2 NachwG). Verstößt der Arbeitgeber gegen die Nachweispflicht, kann er u. U. schadensersatzpflichtig werden, oder es kann sich die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu seinem Nachteil verändern.
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- Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen (so genannte Festanstellung); es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Eine Befristung ist nur eingeschränkt innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben zulässig. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig durch Kündigung einer Partei oder durch Aufhebungsvertrag, wobei jeweils Schriftform vorgeschrieben ist, § 623 BGB. Das Arbeitsverhältnis endet auch automatisch bei Tod des Arbeitnehmers.
4357
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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- Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag in der Form eines Dauerschuldverhältnisses. Es gelten daher alle Beendigungstatbestände, die für solche Verträge gemeinhin in Betracht kommen. Allerdings bestehen regelmäßig arbeitsrechtliche Besonderheiten.
- Ein Arbeitsvertrag kann nach deutschem Arbeitsrecht durch folgende Tatbestände enden:
- 1.) Befristung
- 2.) Auflösende Bedingung
- 3.) Aufhebungsvertrag
- 4.) Kündigung
- 5.) Auflösungsurteil
- 6.) Anfechtung
- 7.) Tod
4358
- Befristung eines Arbeitsvertrages
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- Befristung bedeutet die Beendigung durch Zeitablauf, wenn der Vertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen ist. Die gesetzlichen Regelungen über Befristungsvereinbarungen sind auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll (Beispiel: „… befristet bis zur Wiedergenesung der erkrankten Mitarbeiterin Frau N.“). Haben die Parteien für die Befristung keinen sachlichen Grund vereinbart, sondern nur den Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis enden soll, ist die Befristung nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.) Arbeitnehmer über 52 Jahre dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren beschäftigt werden, wenn sie zuvor 4 Monate ohne Beschäftigung waren. Die Anzahl der Fristverlängerungen und die Frage der Vorbeschäftigung ist dabei ohne Bedeutung.
- 2.) Bei neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren nach Gründung ist eine sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahren möglich.
- 3.) Abgesehen von diesen Sonderfällen ist bei allen anderen sachgrundlosen Befristungen nur eine Befristung bis zu 2 Jahren zulässig, wobei bis zu 3 Verlängerungen möglich sind. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer zuvor nicht bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein darf. Die Einzelheiten, insbesondere die Vorschrift, dass die Befristung wirksam nur schriftlich vereinbart werden kann, finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz.
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- Tarifverträge schränken teilweise die gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten ein oder ergänzen diese (für den öffentlichen Dienst: § 30 TVöD).
4359
- Auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages
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- Während eine zeitliche Befristung ein Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten Datum oder mit Eintritt eines sicher zu erwartenden Ereignisses herbeiführt, bewirkt eine auflösende Bedingung ein Ende des Arbeitsverhältnisses, falls ein Ereignis eintritt, dessen Eintreten ungewiss ist.
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- Praktisch wichtigstes Beispiel ist die Beendigung mit Beginn des Bezugs von Altersrente. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Bedingung in dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag (z. B. § 33 TVöD) oder einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ansonsten muss das Arbeitsverhältnis auch bei Erreichen der Altersrente durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden. Eine solche tarifvertragliche Beendigungsklausel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sachlich gerechtfertigt und damit zulässig. Der EuGH hat 2010 festgestellt, dass sie auch nicht gegen europäisches Recht verstößt, etwa wegen Altersdiskriminierung. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, nach dem eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, könne keine verbotene Altersdiskriminierung bedeuten.
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- Ein anderes, relativ aktuelles Beispiel ist die Vereinbarung mit einer Schauspielerin der Fernsehserie „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ (in der Rolle der Charlotte Bohlstädt), dass deren Arbeitsverhältnis automatisch enden solle, sobald die Rolle der Darstellerin in der Serie nicht mehr enthalten sei.
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- Auflösende Bedingungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Die Vereinbarung mit der Schauspielerin hielt das Bundesarbeitsgericht als Ausdruck der künstlerischen Gestaltungsfreiheit für gerechtfertigt. Die Rolle wurde eingestellt und die Serie lief ohne Charlotte weiter; die daraus resultierende automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses – durch auflösende Bedingung – war wirksam.
4360 - 4369
[editar]4360
- Beendigung eines Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag
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- Die einvernehmliche Aufhebung (Aufhebungsvertrag) eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig. Sie bedarf (wie die Befristungsabrede und die Kündigung) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Die Schriftform gilt allerdings nicht für die einvernehmliche Beendigung in Form eines Abwicklungsvertrages (Vereinbarung über die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung zur Vermeidung negativer Folgen für die Gewährung von Arbeitslosengeld). Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht über Kündigungen enden häufig mit einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Materiell ist auch das ein Abwicklungsvertrag. Dabei müssen die sozialrechtlichen Folgen bedacht werden. Der Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag führt nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Durchführungsanweisung der Agentur für Arbeit auch oft zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.
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- Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages jeglichen Kündigungsschutz verlieren, eine nachträgliche Kündigungsschutzklage ist nicht mehr zulässig. Das gilt auch, wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber „überraschend“, beispielsweise in einer Konfliktsituation, vorgelegt wurde. Der Schutz, der etwa bei Haustürgeschäften gilt, greift hier nach der aktuellen Rechtsprechung nicht. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich vor Unterschrift unter einen Auflösungsvertrag mindestens einen Tag Bedenkzeit erbitten und den Vertrag ggf. mit rechtskundiger Hilfe genau prüfen. Unter Umständen kann sogar eine fristlose Kündigung günstiger sein, weil sie in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden kann, was für den Aufhebungsvertrag nur begrenzt gilt.
4361
- Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung
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- Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.
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- Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen.
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- Die Kündigung im deutschen Arbeitsrecht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden für die Zukunft, sofort oder nach Ablauf der Kündigungsfrist unmittelbar beendet werden soll. Die Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht an besondere formelle Voraussetzungen gebunden und im Übrigen gesetzlich eingeschränkt.
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- Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 i. V. m. § 126 BGB). Dies bedeutet, dass die Kündigung handschriftlich vom Kündigenden bzw. einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein muss. Eine bloße Paraphe reicht nicht aus. Wenn der Kündigende nicht selbst oder durch einen Vertreter unterschreibt, ist die Kündigung formunwirksam. Dies gilt etwa dann, wenn statt des Vertreters ein bloßer Bote unterschreibt. Die „im Auftrag“ unterschriebene Kündigung ist daher regelmäßig unwirksam, wenn nicht die Auslegung etwas anderes ergibt, so etwa nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
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- Der zu kündigende Arbeitnehmer soll im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass er sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erforderlich sind (§ 2 i.V.m. § 38 SGB III). Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist dies aber nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Gekündigten zur Meldung bei der Arbeitsagentur von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, (§ 2 SGB III i. V. m. § 616 BGB).
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- Eine Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben ist in aller Regel entbehrlich. Dies gilt nicht für die Kündigung gegenüber einer Schwangeren (§ 9 Mutterschutzgesetz) oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit (§ 22 BBiG).
4362
- Kündigungsschutz
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- Der Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht erschwert Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Es kann zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Kündigungsschutz unterschieden werden.
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- Der allgemeine Kündigungsschutz besteht darin, dass der Gesetzgeber zunächst nur bestimmte Kündigungsgründe als zulässig normiert hat. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ergibt sich, dass nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen können. Jeder andere Kündigungsgrund führt – im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – zur Unwirksamkeit der Kündigung.
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- Weiterhin wurde für betriebsbedingte Kündigungen ein besonderes Auswahlverfahren bestimmt, das den Arbeitgeber zwingt, unter mehreren Arbeitnehmern, die betriebsbedingt gekündigt werden können, diejenigen auszuwählen, die aufgrund ihrer sozialen Situation am wenigsten durch die Kündigung belastet werden („Sozialauswahl“). Als Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und den Grad der Behinderung der Arbeitnehmer bestimmt, § 1 Abs. 3 KSchG.
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- Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung darzulegen, die zu Arbeitsplatzabbau führt. Diese wird allerdings von den Gerichten nicht auf ihre Sinnhaftigkeit, sondern lediglich auf ihr Vorliegen hin überprüft.
4363
- Außerordentliche Kündigung
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- Eine außerordentliche Kündigung kann fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.
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- Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen. Während bei Arbeitgeberkündigungen ein wichtiger Grund beispielsweise in der Begehung von Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (insbesondere Diebstahl) erblickt werden kann, ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Arbeitnehmerkündigung regelmäßig der erhebliche Verzug des Arbeitgebers mit der Lohnzahlung.
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- Änderungskündigung
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- Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
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- Auflösungsurteil
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- Das Auflösungsurteil ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Das Arbeitsgericht kann durch Urteil im Wege einer Gestaltungsklage ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung sozialwidrig und deshalb unwirksam ist. Eine solche Entscheidung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
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- Anfechtung
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- Ein Arbeitsverhältnis kann angefochten werden, wenn sich der Anfechtende bei Abschluss des Vertrages geirrt hat, er bedroht oder arglistig getäuscht wurde. Zu beachten ist jedoch, dass die Täuschung eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber kein Recht zur Anfechtung gibt, sofern die Täuschung nicht rechtswidrig war, er also eine unzulässige Frage gestellt hat, und dem Arbeitnehmer ein Recht auf Lüge zustand.
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- Eine Anfechtung beseitigt normalerweise den angefochteten Vertrag rückwirkend, als habe er nie existiert (ex tunc). Leistungen werden rückabgewickelt. Da man erbrachte Arbeitsleistung nicht rückabwickeln kann, wirkt die Anfechtung eines in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses (sog. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis) nicht rückwirkend, sondern ähnlich wie eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung. Bestimmte Sonderleistungen können allerdings rückabgewickelt werden.
4364
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Tod
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- Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis. Da die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Verpflichtung darstellt (§ 613 BGB), wird sie nicht vererbt. Lohn- bzw. Gehaltsansprüche indes gehen auf die Erben über. Auch ein fälliger Abfindungsanspruch kann von dem Erben gefordert werden.
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- Durch den Tod des Arbeitgebers bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unberührt, die Erben rücken in die rechtliche Stellung des Verstorbenen ein (§§ 1922, § 1967 BGB).
4365
- Betriebsbedingte Kündigung
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- Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis deshalb kündigt, weil er den Arbeitnehmer wegen betrieblicher Erfordernisse in dem Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann. Die Ursache des Kündigungsgrundes liegt damit im Bereich des Arbeitgebers. Dieser kann oder will seinen Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Personalstärke fortführen. Er trifft eine unternehmerische Entscheidung, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt.
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- Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) darf in Deutschland das Arbeitsverhältnis nach § 1 KSchG aus betriebsbedingten Gründen nur gekündigt werden, wenn der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer in dem bisher wahrgenommenen Aufgabenbereich auf Dauer entfällt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Sind mehrere vergleichbare Arbeitnehmer betroffen, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, denen er kündigen möchte, zudem nach bestimmten sozialen Kriterien auswählen (Sozialauswahl). Er muss dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
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- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung an einer dreistufigen Prüfung gemessen:
- 1.) das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, die zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze führt,
- 2.) Gründe die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, sog. fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit,
- 3.) ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl.
4366
- Sozialauswahl
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- Die Sozialauswahl ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung auch dann sozialwidrig und damit unwirksam, wenn zwar dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Notwendigkeit, eine Sozialauswahl vorzunehmen, setzt also in der Regel die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus und ist nur bei betriebsbedingten Kündigungen erforderlich.
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- Die soziale Auswahl muss sich auf den gesamten Betrieb erstrecken, also nicht nur auf die Abteilung, in der der Arbeitsplatz weggefallen ist. Ihre Prüfung erfolgt im Rahmen folgender Schritte: Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer, Auswahlentscheidung, Herausnahme einzelner Mitarbeiter.
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- Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer:
- Einzubeziehen sind alle gegenseitig austauschbaren Arbeitnehmer der gleichen betrieblichen Hierarchieebene (sog. „horizontale Vergleichbarkeit“), also alle, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und nach den individuellen vertraglichen Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts versetzt werden könnten. Zu prüfen ist dabei, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, vom Arbeitgeber einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden könnte, um (ggfs. nach kurzer Einarbeitungszeit) die Funktion des dort beschäftigten Arbeitnehmers auszufüllen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Reichweite arbeitsvertraglicher Versetzungsvorbehalte; je weiter diese gefasst sind, umso umfassender ist ggf. der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer. Diese Wechselwirkung ist Arbeitgebern bei der Arbeitsvertragsgestaltung häufig nicht bewusst.
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- Auswahlentscheidung:
- Nach den im Gesetz abschließend aufgezählten Gesichtspunkten ist dann unter den vergleichbaren Arbeitnehmern derjenige zu ermitteln, den eine Kündigung am wenigsten hart treffen würde. Diesem „sozial stärksten“ Arbeitnehmer ist dann zu kündigen. Seit 1. Januar 2004 sind dabei ausschließlich folgende Kriterien (sog. Sozialkriterien) zu berücksichtigen:
- 1.) Dauer der Betriebszugehörigkeit
- 2.) Lebensalter
- 3.) Unterhaltspflichten
- 4.) Schwerbehinderung
4367
- Kündigungsschutzklage
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- Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung gerichtet. Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und insbesondere an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vom Arbeitsgericht überprüft, soweit sich die klagende Partei auf rechtlich relevante Unwirksamkeitsgründe beruft. Das Gesetz spricht von der „sozialen Rechtfertigung“ der Kündigung.
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- Eine Kündigungsschutzklage muss mindestens:
- 1.) das angerufene Gericht bezeichnen,
- 2.) den Kläger und den Beklagten angeben,
- 3.) einen Antrag enthalten (nach § 4 Satz 1 KSchG muss der Antrag auf die Feststellung gerichtet sein, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. Ein (nur) dem Gesetzeswortlaut entsprechender Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
- 4.) die klagebegründenden Tatsachen enthalten.
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- Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; vor den Arbeitsgerichten erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang.
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- Das Gericht prüft die soziale Rechtfertigung der Kündigung nach den Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, sowie Unwirksamkeitsgründe anderer Natur, etwa Mangel der Schriftform oder Verstoß gegen ein vertragliches, tarifliches oder in einer Betriebsvereinbarung geregeltes Kündigungsverbot. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird ferner geprüft, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorlag. Sämtliche Unwirksamkeitsgründe müssen aber von der klagenden Partei geltend gemacht werden, das Gericht prüft diese nicht von sich aus, es gilt der Beibringungsgrundsatz.
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- Dringt die klagende Partei mit ihren Rügen durch, so ist die Kündigung unwirksam und das Vertragsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Sofern zwischenzeitlich die Kündigungsfrist abgelaufen ist, befindet sich der Arbeitgeber regelmäßig in Annahmeverzug und muss die Vergütung rückwirkend gewähren, als ob gearbeitet worden wäre.
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- Im Regelfall wird der klagende Arbeitnehmer auch einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen, denn obsiegt er in erster Instanz, hat er einen richterrechtlich begründeten einstweiligen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4368
- Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland
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- Die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland setzen sich aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammen.
- Grundsätzlich entstehen bei der Durchführung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Diese hat derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt, bzw. im ArbG-Verfahren derjenige, der die Kosten gemäß § 29 Nr. 1 (gerichtliche Auferlegung) oder Nr. 2 GKG (bei Vergleich zu gleichen Teilen; vgl. auch § 98 ZPO) auferlegt bekommt. Gerichtskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr für das Verfahren und den Auslagen (§ 3 Abs. 2 GKG). Wird das gesamte Verfahren in erster Instanz durch Vergleich beendet, entfällt die Gebühr (vgl. Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Erhoben werden dann nur noch gerichtliche Auslagen (z.B.: Zustellungkosten, Zeugengebühren, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzerkosten).
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- Außerdem sind die Kosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen, sofern man sich anwaltlicher Vertretung bedient und dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits (vgl. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das ist nicht unbedingt erforderlich, da man sich im Arbeitsgerichtsverfahren auch selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Es herrscht hier kein Anwaltszwang wie zum Beispiel im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht (vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG). Häufig wählen die Parteien auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft), was hier ebenfalls zulässig ist und in der Regel zu keinen oder niedrigen zusätzlichen Kosten führt (§ 11 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
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- Alle arbeitsrechtlichen Verfahren beginnen ohne Rücksicht auf den Streitwert vor den Arbeitsgerichten als erste Instanz. Die vorgenannten Kosten fallen insgesamt unter den Begriff der Prozesskosten.
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- Prozesskostenhilfe:
- Wer einen Prozess nicht selbst zu finanzieren vermag, erhält die Kosten aus der Staatskasse. Allerdings muss er diese Beträge zurückzahlen, falls sich seine finanziellen Verhältnisse später verbessern.
- In den meisten Verfahrensordnungen ist der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist.
4369
- Gerichtskosten:
- Die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht waren bis 2004 nahezu vernachlässigbar. Es galt eine Obergrenze von 500 € und diese Obergrenze wurde meist bei weitem unterschritten.
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- Mit dem ersten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. 2004 I S. 718) und dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) hat der Gesetzgeber diese Gebühren deutlich erhöht und die Höchstgrenze gestrichen. Das führt bei einem Kündigungsschutzverfahren eines Arbeitnehmers mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 € zu einem Gegenstandswert von 9.000 € (drei Monatsgehälter) und damit zu Gerichtskosten bei streitiger Entscheidung von 444 €. Die Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens erster Instanz liegen damit 1/3 unter den „normalen Gerichtsgebühren“, Anlage 1 Nr. 8210 GKG. Klagt der Arbeitnehmer noch vier nach der Kündigung inzwischen ausstehende Gehälter (also 12.000 €) ein, so erhöhen sich der Gegenstandswert auf 21.000 € und damit die Gerichtsgebühr für diese Instanz auf 690 €.
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- Im Berufungsverfahren entsteht erneut eine Gebühr, allerdings ist diese um ca. 60 % erhöht. Sie liegen damit im Beispielfall (9.000 EUR Streitwert) bei 710,40 EUR (Anlage 1 Nr. 8220 GKG). Im normalen Zivilverfahren würden 888 EUR an Gerichtsgebühren anfallen (Anlage 1 Nr. 1220 GKG).
4370 - 4379
[editar]4370
- Anwaltskosten:
- Diese ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das seit dem 1. Juli 2004 die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Auch hier erfolgte gegenüber der früheren Situation eine Erhöhung der einzelnen Gebührenansätze; allerdings ist die bislang bei Beweisaufnahmen zu erhebende Beweisgebühr ersatzlos entfallen.
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- Im Falle des obigen Beispiels ergeben sich bei streitiger Entscheidung Anwaltskosten in Höhe von netto 1.267,50 € bei einem Streitwert von 9.000 € und von netto 1.855 € bei einem Streitwert von 21.000 €.
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- Im Falle eines Vergleiches würden sich diese Gebühren auf netto 1.744,50 € beziehungsweise netto 2.597 € steigern.
- Im Berufungsverfahren entstehen weitere Gebühren, die um etwa 11,5 % - im Falle eines Vergleichs in der Berufungsinstanz um etwa 15 % - höher sind als in erster Instanz.
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- Zu den Gebühren des Anwaltes treten die Auslagen (Porto, Telefon etc.), die in der Regel mit 20 € pauschaliert werden, sowie etwaige Fahrtkosten hinzu. Außerdem ist auf den Rechnungsbetrag 19 % Umsatzsteuer zu erheben.
4371
- wissen
- kennen
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- wissen - Kenntnis haben, sich über etwas Wahres sicher sein
- Ich weiß, dass ich nichts weiß.
- Ich weiß nicht, ob ich morgen Zeit habe.
- Weißt du, wie spät es ist?
- Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.
- wissen - Gegenwörter: annehmen, glauben, vermuten
- allwissend
- unwissend
- bewusst
- Wissenschaft
- Wissensdurst
- Wissenstransfer
- Halbwissen
- Gewissen
- Fachwissen
- Allgemeinwissen
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- kennen - über, von etwas; über jemanden, von jemandem, über oder von sich etwas wissen
- Ich kenne die Gegend.
- Ja, ja - ich kenne das schon.
- Ich kenne deinen Freund schon lange.
- etwas in- und auswendig kennen
- etwas wie seine eigene Tasche kennen
- jemanden vom Sehen kennen
- was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht
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- kennen - mit jemand bekannt sein (bekannt, befreundet, verwandt sein)
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- Kennwort
- Kenntnis
- Kennzeichen
- kennzeichnen
- verkennen
- erkennen
- bekennen
- auskennen
- kenntlich - unkenntlich
- Kenner
4372
- Wesen
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- Wesensmerkmal
- Wesenszug
- wesentlich - unwesentlich
- Bauwesen
- Finanzwesen
- Bankwesen
- Militärwesen
- Leidwesen
- Versicherungswesen
- Eisenbahnwesen
4373
- Mittel
- -mittel
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- Verkehrsmittel - Transportmittel - Beförderungsmittel - Fortbewegungsmittel
- Abführmittel
- Arzneimittel - Heilmittel
- Schlafmittel - Schmerzmittel
- Verhütungsmittel
- Düngemittel
- Frostschutzmittel
- Genussmittel
- Desinfektionsmittel
- Brechmittel
- Dopingmittel
- Hauptnahrungsmittel
- Hilfsmittel
- Kommunikationsmittel
- Lösungsmittel
- Lehrmittel
- Poliermittel
- Rauschmittel
- Waschmittel - Spülmittel
- Zahlungsmittel
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- Mitte
- Berlin-Mitte
- Mittelasien
- Mittelamerika - Südamerika - Nordamerika
- Mitteldeutschland
- Mittelding
- Mitteleuropa
- Mittelfeldspieler - Verteidiger - Stürmer
- Mittelstürmer
- Mittelfinger
- Mittelgewicht - Leichgewicht - Schwergewicht
- Mittelweg
- Mittelgang
- Mittelhirn
- Mittelalter
- Mittelmaß
- Mittelmeer
- Mittelmeerkreuzfahrt
- Mittelohr
- Mittelohrentzündung
- Mittelpunkt
- Mittelrhein
- Mittelschicht - Unterschicht - Oberschicht
- Mittelstreckenrakete - Kurzstreckenrakete - Langstreckenrakete - Interkontinentalrakete
- Mittelwert
4374
- Stoff
- -stoff
- ---
- Kraftstoff
- Arzneistoff
- Ballaststoff
- Brennstoff
- Farbstoff
- Explosivstoff
- Duftstoff
- Feststoffrakete - Flüssigtreibstoffrakete
- Füllstoff
- Giftstoff
- Impfstoff
- Inhaltsstoff
- Wasserstoff - Sauerstoff - Stickstoff
- Konservierungsstoff
- Kunststoff
- Rohstoff
- Schaumstoff
- Sprengstoff
- Süßstoff
4375
- aus Anlass - anlässlich (Genitiv)
- zu Ehren (Genitiv)
- auf Einladung (Genitiv)
- im Ergebnis (Genitiv)
- im Geist (Genitiv)
- im Interesse (Genitiv)
- im Mittelpunkt (Genitiv)
- im Namen (Genitiv)
- im Rahmen (Genitiv)
- im Verlauf (Genitiv)
4376
- miss-
- ---
- verstehen - missverstehen
- gelingen - misslingen
- gefallen - missfallen
- Erfolg - Misserfolg
- ---
- Missbildung
- Missachtung - missachten
- Missbrauch - missbrauchen
- Missbilligung - missbilligen
- Missernte
- Missgeburt
- Missgeschick - missglücken
- Missgunst
- Misshandlung - misshandeln
- Misstrauen - misstrauisch
- Missverständnis - missverstehen
- Msssgunst - missgünstig
- Misswirtschaft
- Missbilligung - missbilligen
- missgelaunt
- Missmut - missmutig
4377
- Bibliothekarische Abkürzungen
- ---
- Abb.
- Bd.
- Tab.
- Verl.
- Verz.
- Anh.
- Beil.
- Aufl.
- S.
- Hrsg.
4378
- Wortschatz: Natur/Geographie
- ---
- Ebene - eben - uneben - Hochebene - Tiefebene
- Bodenfruchtbarkeit - Frucht - fruchtbar - unfruchtbar
- Kohle - Steinkohle - Braunkohle
- Erde - Schwarzerde
- Erdgas - Erdöl
- Erz - Eisenerz - Kupfererz
- Grundwasser - Hochwasser
- Halbinsel
- Holz
- Bodenschätze
- Kontinent
- Licht - Luft - Wasser
- Mineral
- Mittelgebirge - Hochgebirge - Bergland - Hügel
- Nachbarland
- Naturreichtümer - Natur - reich - Reichtum - arm - Armut
- Pflanze - Tier
- Planet
- Sand - Stein
- Sonnenschein
- Strom - Fluss - Elektrizität - Lavastrom - Vulkan - strömen
- Umweltschutz
- Vorkommen
- Weltall - Kosmos - Weltraum - Universum - Erde - Planet
- Wind - Sturm - Orkan - Hurrikan
4379
- Wortschatz
- ---
- Ausrüstung
- Automatisierung
- Brennstoff
- Elektrizität
- Energie - Elektroenergie - Kernenergie - erneuerbare Energien - Windenergie - Sonnenenergie
- Energieträger - fossile Energieträger
- Energieverbrauch
- Stromleitung
- Ersatzteil - Fertigteil
- Güter - Investitionsgüter - Konsumgüter
- Gefahrgut - Stückgut - Schüttgut - schütten
- Güterzug - Güterwaggon - Güterverkehr - Gütertransport - Güterbahnhof
- Fabrik - fabrizieren - Fabrikation - Fabrikat
- produzieren - Produktion - Produkt
- Halbfabrikat - Fertigfabrikat - Halbfertigfabrikat
- Halbleiter - Halbautomatik - Halbmond - Halbinsel
- Halbkreis - Halbkugel - Halbmarathon - Halbseide
- Halbaffe - Halbfinale - Halbgott - Halbjahr
- Halbmast - Halbpension - Halbschwergewicht - Halbwahrheit - Halbzeit
- Kernenergie - Atomenergie
- Kraftwerk - Atomkraftwerk (AKW) - Biokraftwerk - Windkraftwerk
- Gaskraftwerk - Steinkohlekraftwerk
- Blockheizkraftwerk - Wasserkraftwert
- Kunststoff - Rohstoff - Schadstoff
- Maschinenbau - Flugzeugbau - Fahrzeugbau - Hausbau
- Industriebau - Schiffbau - Straßenbau
- Tiefbau - Hochbau - Wasserbau - Bergbau
- Material
- Metallurgie
- Technologie - Nanotechnologie - Biotechnologie - Informationstechnologie
- Textilindustrie - Bekleidungsindustrie - Chemieindustrie - Druckindustrie
- Flugzeugindustrie - Luftfahrtindustrie - Raumfahrtindustrie - Bauindustrie
- Kosmetikindustrie - Metallindustrie - Lebensmittelindustrie - Möbelindustrie
- Rüstungsindustrie - Stahlindustrie - Süßwarenindustrie - Großindustrie
- Werkstoff - Werkzeug - Werkstatt
- Handwerk
4380 - 4389
[editar]4380
- Wortschatz: Politik, Staat
- ---
- Mittelklasse
- Unterschicht - Oberschicht
- Armee - Verteidigung
- Grundgesetz - Verfassung
- Außenpolitik - Innenpolitik
- Bevölkerung - Einwohner
- Botschaft - Botschafter - Konsulat - Konsul
- Bürger - Bürgermeister - Stadt - Dorf - Wappen
- Bündnis
- Fahne - Flagge
- Ideologie
- Institution - Behörde - Amt - Verwaltung - Organisation
- Kommission
- Lebensniveau
- Prognose
- Macht
- Volkspartei - Parteitag - Parteiprogramm
- Lobby
- Ministerium - Minister
- Präsident
- Solidarität
- Staat- Parlament - Regierung
- Nationalhymne
- Bundesadler
- Vaterland
- Wahl
4381
- Wortschatz: Schule, Universität
- ---
- Kindergarten - Kinderkrippe
- Grundschule
- Hauptschule - Realschule - Gymnasium
- Förderschule - Berufsschule
- Volkshochschule (VHS)
- Aufnahmeprüfung - Prüfung - Abschlussprüfung
- Zeugnis - Zensur - Note
- Absolvent
- Assistent - Dozent - Professor
- Abschluss - Diplom - Diplomand - Doktorand - Doktor (Dr.) - Dissertation
- Bibliothek
- Elternbeirat - Schülersprecher - Klassenlehrer - Schuldirektor
- Erziehung - Reform - Experiment
- Forschungslabor
- Naturwissenschaften - Gesellschaftswissenschaften
- Immatrikulation
- Kommilitone
- Vorlesung - Kurs
- Fakultät - Lehrstuhl
- Kunsthochschule - Fachhochschule
- Forschung - Lehre - Studium
- Lehrgang
- Praktikum - Praktikant
- Semester
- Studienaufenthalt
4382
- Wortschatz: Kunst, Kultur
- ---
- Artist - Künstler - Akrobat
- Gestaltung
- Diskothek
- darstellende Kunst
- Frankfurter Buchmesse
- bildende Kunst
- Humor
- Hörspiel
- Gedicht
- Satire
- Auflage
- Exemplar
- Burg
- Phantasie
- Reportage
- Restaurierung
- Dichter - Dichtung
- Kunstgeschichte - Kunsthistoriker
- Erstaufführung - Premiere
- Belletristik
- Kunstwerk
- Maler - Malerei
- Reiseführer
- Kunstschatz
- Schluss
- Sehenswürdigkeit
- Veranstaltung
- Zuschauer
4383
- Wortschatz
- ---
- Vertrag
- Tagung
- Fortschritt
- Gefahr
- Kongress
- Leistung
- Lage
- Zeitalter
- Nachricht
- Reform
- Presse
- Partnerschaft
- Streik
- Etappe
- Verhandlung
- Ereignis
- Erfahrung
- Begegnung
- Journalismus
- Spezialist
- Beziehung
4384
- Wortschatz: abstrakte Begriffe
- ---
- Aussage
- Begriff
- Beweis
- Beziehung
- Charakter
- Definition
- Erkenntnis
- Erscheinung
- Faktor
- Folge
- Form
- Gegensatz
- Grund
- Handlung
- Kenntnis
- Menge
- Merkmal
- Mittel
- Objekt
- Prinzip
- Prozess
- Realität
- Sachverhalt
- Sinn
- Stoff
- Struktur
- Symbol
- System
- Verfahren
- Vorgang
- Wesen
- Zeichen
- Zusammenhang
- Zustand
4385
- Antonyme, Adjektive/Adjektivpaare
- ---
- Beispiel:
- dick
- ⇒ dick - dünn
- ---
- objektiv
- rechts
- grob
- aktiv (zwei Antonyme)
- nah
- geistig
- direkt
- arm
- kompliziert
- schwach
- real
- faul
- konkret
- ober-
- böse
- weich
- leer
- äußerlich
- positiv
- normal
- absolut
- schwer
Lösung 4385 dick - dünn
- ---
- objektiv - subjektiv
- rechts - links
- grob - fein
- aktiv - passiv, inaktiv
- nah - fern
- geistig - körperlich
- direkt - indirekt
- arm - reich
- kompliziert - einfach
- schwach - stark
- real - irreal
- faul - fleißig
- konkret - abstrakt
- ober- - unter-
- böse - gut
- weich - hart
- leer - voll
- äußerlich - innerlich
- positiv - negativ
- normal - anormal
- absolut - relativ
- schwer - leicht
4386
- Präpositionen: mit Genitiv, Dativ, Akkusativ (bzw. Dativ/Akkusativ)? (Teil 1)
- Bilden Sie Beispiele!
- ---
- Beispiel:
- nach
- ⇒ nach (Dativ) - nach mir; nach dir; nach der Prüfung; nach dem Gespräch; Er griff nach dem Apfel.
- ---
- samt
- aufgrund
- an
- außer
- zufolge
- auf
- außerhalb
- behufs
- entlang
- einschließlich
- anlässlich
- von
- um
- unter
- vor
- zu
- gegen
- binnen
- zwischen
Lösung 4386 - samt (Dativ) (zusammen mit) - Das Hausboot wurde samt allem Inventar verkauft. - Der Fürst wurde samt seinen Söhnen in Konstantinopel hingerichtet
- aufgrund (Genitiv) - aufgrund eines falschen Gutachtens - aufgrund eines Vertrages - aufgrund veränderter Bedingungen
- an (Dativ/Akkusativ) - (D) Das Bild hängt am Schrank. Das Bild hängt an der Wand. - (A) Er hängt das Bild an den Schrank. Er hängt das Bild an die Wand.
- außer (Dativ) - außer mir - Außer dem Lehrer wusste niemand davon.
- zufolge (Dativ) - dir zufolge - der Zeitung zufolge - der Meldung zufolge - dem Bericht zufolge
- auf (Dativ/Akkusativ) - (D) Das Buch liegt auf dem Tisch. - (A) Er legt das Buch auf den Tisch.
- außerhalb (Genitiv) - außerhalb des Kreises - außerhalb der Partei - Die Widersprüche außerhalb des Ministeriums bleiben nicht verborgen.
- behufs (zwecks) (Genitiv) - Behufs der Glaubhaftmachung einer Behauptung
- entlang (Genitiv) - entlang der Autobahn - entlang des Ufers
- einschließlich (Genitiv oder Dativ) (mit eingeschlossen, gemeinsam mit, inbegriffen) - (G) Ihm gehört das Grundstück einschließlich des Hauses. - (D) einschließlich mir - (D) Einschließlich dir werden es 15 Leute sein.
- anlässlich (Genitiv) (aus Anlass) - anlässlich der Unruhen in Paris - anlässlich des Jubiläums - anläslich der Messe - anlässlich der Ausstellung - anlässlich des Besuchs
- von (Dativ) - von mir
- um (Akkusativ) - Ich kümmere mich um dieses Problem.
- unter (Dativ/Akkusativ) - (D) Der Hund liegt unter der Treppe. - (A) Der Hund legt sich unter die Treppe.
- vor (Dativ/Akkusativ) - (D) Das Auto steht vor dem Bahnhof. - (A) Wir stellen das Auto vor den Bahnhof.
- zu (Dativ) - zu mir
- gegen (Akkusativ) - gegen mich - Er lehnte sich gegen die Wand.
- binnen (Dativ) (innerhalb) - Er gab das Geld binnen eines Jahres zurück.
- zwischen (Dativ/Akkusativ) - (D) Die Tasche steht zwischen dem Tisch und der Wand. - (A) Stell die Tasche zwischen den Tisch und die Wand.
4387
- Präpositionen: mit Genitiv, Dativ, Akkusativ (bzw. Dativ/Akkusativ)? (Teil 2)
- Bilden Sie Beispiele!
- ---
- Beispiel:
- nach
- ⇒ nach (Dativ) - nach mir; nach dir; nach der Prüfung; nach dem Gespräch; Er griff nach dem Apfel.
- ---
- neben
- unbeschadet
- seitens
- kraft
- entgegen
- entsprechend
- bar
- diesseits
- durch
- während
- wider (= gegen)
- mitsamt
- mit
- bei
- statt
- jenseits
- mittels
Lösung 4387 - neben (Dativ/Akkusativ) - (D) Der Hund liegt neben der Treppe. - (A) Der Hund legt sich neben die Treppe.
- unbeschadet (Genitiv) (ohne Schaden für) - Der Gouverneur wird unbeschadet der folgenden Vorschrift für zehn Jahre in das Amt eingesetzt. - Unbeschadet seiner Verdienste unterliefen ihm schwere Fehler. - unbeschadet seines Rechtes
- seitens (Genitiv) - seitens unseres Vertragspartners - Seitens der Behörde gab es keine Bedenken. - Es gab starke Proteste seitens der Opposition.
- kraft (Genitiv) - kraft meines Amtes
- entgegen (Dativ) (nicht im Einklang zu etwas; zuwider) - entgegen meiner Anweisung - Er hatte entgegen dem Vertrag gehandelt. - Entgegen ihrer Vorstellung kamen nur 5 Leute zum Vortrag. - dementgegen
- entsprechend (Dativ) - entsprechend meinem Vorschlag
- bar (Genitiv) - bar jeder Vernunft - jeden Anstandes bar
- diesseits (Genitiv) (auf dieser Seite - auf der Seite des Sprechers) - diesseits der Alpen - diesseits und jenseits der Grenze
- durch (Akkusativ) - durch mich - durch den Park
- während (Genitiv) - während meines Urlaubs - während das Vortrages
- wider (= gegen) (Akkusativ) - wider Erwarten - Er handelte wider seiner Überzeugung. - Wider besseren Wissens.
- gegenüber (Dativ) - mir gegenüber - die Frau die ihm gegenüber wohnte - Das Haus liegt gegenüber dem Garten.
- mitsamt (Dativ) - mitsamt deinen Kindern - mitsamt deinem Sohn
- mit (Dativ) - mit mir
- bei (Dativ) - bei mir
- statt (Genitiv) - statt mir kommt mein Bruder - Statt eines Gesprächs machte er lieber eine Wanderung.
- jenseits (Genitiv) - Jenseits des Flusses liegt das Siebengebirge.
- mittels (Genitiv) - mittels einer Pinzette - mittels eines Schraubendrehers
4388
- Präpositionen: mit Genitiv, Dativ, Akkusativ (bzw. Dativ/Akkusativ)? (Teil 3)
- Bilden Sie Beispiele!
- ---
- Beispiel:
- nach
- ⇒ nach (Dativ) - nach mir; nach dir; nach der Prüfung; nach dem Gespräch; Er griff nach dem Apfel.
- ---
- trotz
- anstelle
- aus
- inmitten
- jenseits
- angesichts
- ungeachtet
- nach
- zugunsten
- aus
- nahe
- wegen
- während
- innerhalb
- in
- seit
- bezüglich
- längs
Lösung 4388 - trotz (Genitiv) - Trotz des Regens stellten wir uns nicht unter einen Baum. - Trotz meiner Frage
- anstelle (Genitiv) (stellvertretend für) - Anstelle des Chefarztes operierte heute der Assistenzarzt. - Anstelle des Hauptdarstellers spracng die Zweitbesetzung ein.
- aus (Dativ) - aus der Schweiz - aus der Türkei - aus dem Iran - aus den Vereinigten Staaten - aus dem Kasten
- inmitten (Genitiv) (mitten in, in der Mitte) - Inmitten einer Menschenansammlung habe ich deinen Freund getroffen. - Der Schwan saß inmitten des Teichs. - inmitten meiner Freunde
- jenseits (Genitiv) (auf der anderen Seite - auf der anderen Seite des Sprechers) - jenseits der Alpen - diesseits und jenseits der Grenze
- angesichts (Genitiv) - angesichts des nahenden Todes meiner Katze - angesichts dieser Sachlage
- ungeachtet (Genitiv) (trotz einer widersprechenden Sache; obwohl) - ungeachtet dieser Meinung - Ungeachtet der letzten Rückschläge
- nach (Dativ) - nach mir
- zugunsten (Genitiv) (zum Vorteil oder Nutzen eines anderen) - Er verzichtes zugunsten seines Bruders auf seinen Erbteil.
- aus (Dativ) - aus meinem Tagebuch - aus dem Kasten
- nahe (Dativ) - nahe meinem Haus - nache bei meinem Haus
- wegen (Genitiv) - Wegen des defekten Wagens wurde die Straße blockiert. Wegen des defekten Autos wurde die Straße blockiert. Wegen des defekten LKWs wurde die Straße blockiert. - wegen meines Problems
- während (Genitiv) - Während des Regens stellten wir uns unter einen Baum.
- innerhalb (Genitiv) - innerhalb des Kreises - innerhalb der Partei - Die Widersprüche innerhalb der Regierung bleiben nicht verborgen.
- in (Dativ/Akkusativ) - (D) Der Hund liegt in der Hundehütte. Der Hund liegt in der Garage. Der Hund sitzt im Bus. - (A) Der Hund legt sich in die Hundehütte. Der Hund legt sich in die Garage. Der Hund setzt sich in den Bus.
- seit (Dativ) - seit meinem Geburtstag
- bezüglich (Genitiv) (in Bezug auf, im Hinblick auf; hinsichtlich, wegen) - Wir müssen uns bezüglich der Planungen noch genauer verständigen. - hinsichtlich der regionalen Faktoren
- längs (Genitiv) (seitlich [an etwas] entlang) - Längs des Flusses waren dichte Eichenwälder.
4389
- Präpositionen: mit Genitiv, Dativ, Akkusativ (bzw. Dativ/Akkusativ)? (Teil 4)
- Bilden Sie Beispiele!
- ---
- Beispiel:
- nach
- ⇒ nach (Dativ) - nach mir; nach dir; nach der Prüfung; nach dem Gespräch; Er griff nach dem Apfel.
- ---
- dank
- wegen
- unterhalb
- laut
- ob
- ab
- für
- über
- infolge
- hinter
- unweit
- gemäß
- anstatt
- oberhalb
- abzüglich
- ohne
Lösung 4389 - dank (Genitiv oder Dativ) - dank deiner Hilfe - dank deines Engagements
- wegen (Dativ [oder Genitiv - in Nordeutschland]) - (D) Wegen dem Regen stellten wir uns unter einen Baum. - (G) Wegen des Regens stellten wir uns unter einen Baum. - (D) wegen mir, wegen dir
- unterhalb (Genitiv) (unter etwas befindlich) - Der Mund befindet sich unterhalb der Nase. - unterhalb der Armutsgrenze - unterhalb der Tabelle - unterahlb der Baumgrenze - unterhalb des Gipfels
- laut (Genitiv oder Dativ) - laut meiner Information
- ob (Genitiv) (veraltend: wegen) - Ob der Tatsache, dass es heute schon seit Stunden regnet, werden wir den Ausflug verschieben müssen.
- ab (Dativ) - ab nächstem Jahr - ab nächstem Monat
- für (Akkusativ) - für mich - für den Urlaub
- über (Dativ/Akkusativ) - (D) Die Lampe hängt über dem Tisch. - (A) Wollen wir die Lampe überden Tisch hängen?
- infolge (Genitiv) - infolge seiner schweren Erkrankung - Der Gletscher taut infolge der Klimaerwärmung. - infolge des Brandes - infolge der Bankenpleite
- hinter (Dativ/Akkusativ) - (D) Er steht hinter mir. - (A) Er stellt sich hinter mich.
- unweit (Genitiv) (nicht weit entfernt von) - Das Hotel liegt unweit des Nationalparks. - unweit der Donau - unweit des Rheins
- gemäß (Dativ) (entsprechend) - gemäß der Meinung des Ministers - gemäß dem Ratschlag
- anstatt (Genitiv) (anstelle) - anstatt mir kommt mein Bruder - Anstatt eines Gesprächs machte er lieber eine Wanderung.
- oberhalb (Genitiv) - Die Nase befindet sich oberhalb des Mundes. - oberhalb der Baumgrenze
- abzüglich (Genitiv) - Die Preise sind jeweils abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu rechnen. - abzüglich des Vorschusses - abzüglich der Umsatzsteuer
- ohne (Akkusativ) - ohne mich - ohne den Schlüssel
4390 - 4399
[editar]4390
- schreiben
- ---
- Adjektiv: beschreibbar, schreibfaul, schreibgeschützt
- Fernschreiben
- Fernschreiber
- Rechtschreibfehler
- Rechtschreibung
- Schreibarbeit
- Schreibblock
- Schreibe
- Schreiben
- Schreiber
- Schreibfehler
- Schreibgerät
- Schreibheft
- Schreibmaschine
- Schreibpapier
- Schreibprogramm
- Schreibpult
- Schreibrichtung
- Schreibschrift
- Schreibschutz
- Schreibstift
- Schreibtisch
- Schreibübung
- Schreibunterlage
- Schreibvariante
- Schreibware
- Schreibweise
- Schreibzeug
- Schrift
4391
- schreiben
- ---
- fortschreiben
- krankschreiben
- vorschreiben
- kleinschreiben
- unterschreiben
- schönschreiben
- verschreiben
- umschreiben
- großschreiben
- aufschreiben
- überschreiben
- mitschreiben
- gesundschreiben
- zuschreiben
- durchschreiben
- beschreiben
- festschreiben
- einschreiben
- anschreiben
- abschreiben
- ausschreiben
4392
- So hast du ganz und gar vergessen (Heinrich Heine)
- ---
So hast du ganz und gar vergessen,
Daß ich so lang dein Herz besessen,
Dein Herzchen so süß und so falsch und so klein,
Es kann nirgend was Süßres und Falscheres sein.
So hast du die Lieb' und das Leid vergessen,
Die das Herz mir täten zusammenpressen.
Ich weiß nicht, war Liebe größer als Leid?
Ich weiß nur, sie waren groß alle beid'!
- pressen - Presse
- Erpressung - erpressen - Erpresser
- alle beide
- besitzen - Besitz - Besitzer
- leiden - Leid
- Leiden - Krankheit - Herzleiden
- Leidensgeschichte - Leidensweg - Leidensgenosse - Leidtragende - Leidenschaft
- es tut mir leid
- leidtun
- Es tut mir leid für dich, dass dir gekündigt wurde.
- Es tut mir leid, aber ich kann dir mein Auto nicht borgen. Frauen und Autos verleiht man nicht. Leider kann ich Dir nicht helfen.
4393
- kommen
- ---
- entkommen
- beikommen
- herumkommen
- hinterkommen
- fortkommen
- unterkommen
- hereinkommen
- vorkommen
- zurechtkommen
- mitkommen
- abhandenkommen
- herausbekommen
- dahinterkommen
- herüberkommen
- entgegenkommen
- abkommen
- aufkommen
- zukommen
- wegkommen
- hinkommen
- bekommen
- hochkommen
- ein Unglück kommt selten allein
- unverhofft kommt oft
- übereinkommen
- herankommen
- überkommen
- hinzukommen
- der Appetit kommt beim Essen
- hineinkommen
- zusammenkommen
- zuvorkommen
- daraufkommen
- verkommen
- umkommen
- davonkommen
- heraufkommen
- vorankommen
- durchkommen
- herbeikommen
- auskommen
- herkommen
- herunterkommen
- emporkommen
- nachkommen
- herauskommen
- vorbeikommen
- hinüberkommen
- ankommen
4394
- Der kaputte Fernseher (Loriot) (Teil 1)
- youtube
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- kaputt
- Der Fernseher ist kaputt.
- Der Fenseher ist kaputt gegangen.
- Er hat den Fernsehen kaputt gemacht.
- Wieso willst du denn gerade heute Bier trinken?
- absichtlich (die Auswirkung seiner Handlung wollend) - Absicht
- vorsätzlich - Vorsatz - bewusst - gewollt
- beabsichtigt (mit Absicht) - unbeabsichtigt (ohne Absicht) - irrtümlich
- Das seit langem beabsichtigte Treffen kam nicht zustande.
- Es wurden absichtlich Waldbrände gelegt, um das Terrain im Nachhinein nutzen zu können.
- etwas absichtlich machen
- Absicht - (geplante noch nicht abgeschlossene Handlung)
- Es war meine Absicht, dich zu besuchen.
- Absicht - (Grund für eine Handlung)
- Mein Handeln war von der Absicht getragen, dir Gutes zu tun.
- Absicht - (Recht: besondere Form des Vorsatzes im Strafrecht, die sich dadurch auszeichnet, dass es dem Täter auf den Erfolg ankommt)
- Einen Diebstahl gemäß § 242 StGB verwirklicht nur, wer mit der Absicht handelt, sich eine fremde Sache zuzueignen.
- mit Absicht
- mit voller Absicht
- in voller Absicht
- keine Absicht
- Das hat er extra gemacht, um mich zu ärgern.
- unbedingt
- Ich muss jezt nicht unbedingt essen.
- fernsehen - (Verfolgen, Anschauen von Fernsehprogrammen und Fernsehsendungen)
- fernsehen - fernschauen - informell: glotzen, Fernseh gucken
- Jeden Samstag sehe ich fern, denn dann werden die besten Filme ausgestrahlt.
- Fernsehapparat
- Fernsehempfänger
- Fernseher
- Fernsehkamera
- Fernsehschirm
- Fernsehsender
- Fernsehfilm
- Fernsehmuffel
- Fernsehprogramm
- Fernsehserie
- Fernsehstar
- Fernsehzuschauer
4395
- Der kaputte Fernseher (Loriot) (Teil 2)
- youtube
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- sowieso - (das Gesagte zu erklären bzw. rechtfertigen; die Wichtigkeit des Gesagten herausheben)
- sowieso - ohnesies - ohnehin
- Ich habe kein Problem, wenn du heute nicht kommst, ich habe sowieso nur wenig Zeit.
- Ich esse nicht gern Austern.
- Es ist ja auch wirklich nichts im Fernshen, was man gern sehen möchte.
- Gott sei Dank ist noch mal alles gut gegangen.
- der blöde Kasten
- Er hat wie blöd geschrien.
- Blödsinn - quatsch
- Kasten - Kiste - Karton
- Nee = Nein = Nö
- Kennst du Peter? - Nee.
- gucken = Kucken
- hinkucken - wegkucken - rüberkucken - runterkucken - hochkucken - zurückkucken
- Guckloch
- Auf dem Foto sieht es so aus, als ob er drei Arme hat. (Kind mit drei Armen)
- generell - allgemein
- allgemeinverständlich - verallgemeinern - allgemeingültig
- Ich sehe nur ganz allgemein in diese Richtung.
- Allgemeinheit - (Gesamtheit, alle)
- Das ist für die Allgemeinheit.
- Die Kosten für die Risiken der Atomkraft werden auf die Allgemeinheit abgewälzt.
- Du kuckst da immer hin.
- Du kuckst da immerzu hin.
- Wie kommst du denn darauf?
- auf etwas kommen - daraufkommen
- Ich komm nicht auf das spanische Wort für „Bügeleisen“. Es kommt mir einfach nicht in den Kopf.
- Er ist ganz schnell auf die Lösung gekommen.
- gar nicht = überhaupt nicht
- gar nichts = überhaupt nichts
- Das kann gar nich sein.
- Er kan gar nicht kommen, er ist in Frankreich.
- Er will dich gar nicht sehen.
- gar keine = überhaupt keine
- Er hat gar kein Auto, wie kann er es dir dann geborgt haben?
- ganz und gar = vollständig; völlig (total)
- Ihren Vorschlag können Sie ganz und gar vergessen.
- Das ist ganz und gar meine Privatangelegenheit.
4396
- Der kaputte Fernseher (Loriot) (Teil 3)
- youtube
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- vorbei
- vorbeisehen - vorbeischauen - vorbeigucken
- vorbeifahren - vorbeiwerfen - vorbeischießen
- vorbeikommen
- vorbeigehen - vorbeibringen - vorbeilassen - vorbeimarschieren - vorbeifliegen - vorbeifließen
- vorbeidürfen - Dürfte ich bitte vorbei?
- achten auf
- Achte auf die rote Lampe. Auf die gelbe Lampe brauchst du nicht achten. Die gelbe Lampe brauchst du nicht beachten.
- achten - (etwas achten: auf etwas Acht geben, etwas Beachtung schenken)
- Wir haben alle die Regeln zu achten.
- die Vorfahrt achten
- die Vorfahrt beachten
- achten - (etwas/jemanden achten: etwas/jemandem Respekt entgegenbringen; etwas/jemanden zu schätzen wissen, anerkennen)
- Ich achte meine Eltern sehr.
- achten - (auf etwas achten: beobachten, Ausschau halten nach etwas)
- Er achtet gerade auf einen vorbeifahrenden Zug.
- achten - (auf etwas/jemanden achten: etwas/jemanden überwachen, auf etwas/jemanden aufpassen; aufpassen, dass nichts passiert)
- Achten Sie auf den Generator.
- Ich achte schon auf dich.
- beachten - missachten - verachten - achtsam - Achtung
- bemerken - (Etwas wahrnehmen und dabei als wichtig einstufen; feststellen, merken, wahrnehmen)
- Er bemerkte den Betrug.
- bemerken - (sagen, anmerken, äußern, einwerfen)
- Er bemerkte, dass dies ihm gehöre.
- Du interessierst dich ja überhaupt nicht für mich.
- sich interessieren für ... - Interesse - Interessent
4397
- Der kaputte Fernseher (Loriot) (Teil 4)
- youtube
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- woanders - woandershin - (NIE: woandersher)
- Lass uns nächstes Jahr mal woandershin fahren und nicht immer nur nach Frankreich.
- woanders - anderswo - abwesend
- woandershin sehen - blicken - schauen - gucken
- wohin?
- zur Seite - nach vorne - nach hinten - nach oben - nach unten
- Ich lass mir doch von einem Fernsehgerät nicht vorschreiben, wo ich hinsehen soll.
- Programm - Fernsehprogramm - Programmzeitschrift
- Computerprogramm - programmieren - Programmierer
- es ist nichts dabei = es ist egal = es ist nichts bedonderes
- Was wäre denn dabei gewesen, wenn du ihm geholfen hättest?
- sich unterhalten - Unterhaltung
- jemanden unterhalten - Unterhaltung - Unterhaltungssendung
- unverschämt - Unverschämtheit
- er ist unverschämt
- das ist unverschämt
- sich schämen - Scham - Schamhaar - Schamesröte
- Schäm dich! Das macht man nicht.
- Abend für Abend = jeden Abend
- Tag für Tag
- Jahr für Jahr
- bieten - (etwas darbieten)
- anbieten - Angebot
- Was bietest du mir dafür?
- Auf der Feier wurde ein unterhaltsames Programm geboten.
- bieten - (jemandem etwas zumuten)
- Das lass ich mir nicht mehr bieten.
- So eine Schlamperei lasse ich mir nicht bieten!
- So etwas Ungeheuerliches ist mir bisher noch nicht geboten worden.
4398
- Der kaputte Fernseher (Loriot) (Teil 5)
- youtube
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- Warum macht er das überhaupt noch mit?
- überhaupt - (eine Verneinung bekräftigend: ganz und gar nicht)
- Er hat wieder mal überhaupt nichts verstanden.
- überhaupt - (nicht nur im Speziellen, sondern auch im Allgemeinen geltend)
- Du bist nicht nur heute nicht willkommen, du bist hier überhaupt nicht willkommen!
- überhaupt - (umgangssprachlich: außerdem, überdies)
- Überhaupt essen die Franzosen gern.
- überhaupt - (wird verwendet, um den Sachverhalt anzuzweifeln)
- Hat er es denn überhaupt gesehen?
- stattdessen - (als Ersatz für das zuvor Genannte, anstelle des zuvor Genannten; dafür; anstelle dessen)
- Das Konzert fällt leider aus. Wir können ja stattdessen ins Kino gehen.
- Statt fernzusehen könnten wir karten spielen.
- glotzen - Glotze
- Glotz nicht so!
- sich unterhalten - Unterhaltung
- früh ins Bett gehen - spät ins Bett gehen
- früh aufstehen - spät aufstehen
- Tagesschau (ARD-nachrichten) - heute (ZDF-Nachrichten)
- Hauptnachrichen - Spätnachrichten
- Ich lasse mir von einme kaputten Fernseher nicht vorschreiben, wann ich ins Bett zu gehen habe.
4399
- Mit 66 Jahren (Udo Jürgens) (Teil 1)
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- Text
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- Mit 66 Jahren, das fängt das Leben an.
- anfangen - Anfang
- beginnen - Beginn
- sich wundern - Wunder
- Er hat sich gewundert - Er hat gestaunt.
- wunderbar - wundervoll
- Rentner - Rente - in Rente gehen - Ruhestand - Altersrente - Invalidenrente
- Stress - stressen - nerven
- Es ist vorbei.
- vorbeifahren - vorbeischießen - vorbeisehen
- hinlangen - (salopp: sich ungeniert bedienen, von etwas nehmen)
- Keiner hat hingeschaut, da habe ich ordentlich hingelangt und mir die Taschen vollgestopft.
- Er hat ihm eine gelangt. (Backpfeife)
- lässig - (leger, ungezwungen, ohne Förmlichkeit)
- Seine lässige Art kommt bei den einen an, die anderen verabscheuen ihn dafür schon fast.
- Föhn - Der Föhn oder Föhnwind ist ein warmer, trockener Fallwind, der häufig auf der Windrichtung abgewendeten Leeseite von größeren Gebirgen auftritt. Die Bezeichnung wird vor allem für Winde im Alpenraum verwendet.
- Ein Haartrockner, Fön bzw. Foen (als registrierte Wortmarke) oder Föhn (auch Heißluftdusche) ist ein elektrisches Gerät zum Trocknen feuchter Haare, etwa nach der Haarwäsche, dem Schwimmen oder dem Baden.
- Haartrockner - Fön - fönen
- Er fönt sich lässig die Haare.
4399a
- Mit 66 Jahren (Udo Jürgens) (Teil 2)
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- Text
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- Glatze - Halbglatze
- Er hat eine Glatze.
- er ist glatzköpfig
- Der dicke Glatzkopf dort hinten.
- Der Herr mit der fleischfarbenen Badekappe.
- Es sind ihm nur noch wenige Haare geblieben.
- ziehen - rausziehen - einziehen
- die Ohren langziehen
- den Bauch einziehen
- Er hält sich für einen heißen Typ.
- Er macht einen auf Matscho. (so tuen als ob)
- Mein Chef macht einen auf Kumpel. (so tun als ob)
- Entrüstung - (Gefühl der Beleidigung in seinem sittlichen Empfinden)
- sich entrüsten
- Er sieht mich verärgert an.
- Er sieht mich entrüstet an.
- Er sieht mich streng an.
- strenge Eltern
- eng - weit - breit
- Du siehst das viel zu eng.
- Das darfst du nicht so eng sehen. (Sei großzügig!)
- engsichtig
- Vorschriften eng auslegen
- In Griechenland sieht man das nicht so eng. Da drückt die Polizei auch schon mal ein Auge zu.
- Spaß - spaßig - lustig - Spaßvogel - Spaßbremse
- schießen - Schuss
- Das Auto ist noch in Schuss. - Er ist mit seinen 66 Jahren noch gut in Schuss.
- In Fahrt kommen. - Die Party geht los und wird immer bunter. - Er kommt in Schuss.
- in Schuss kommen - (in Schwung kommen; in schnelle Fahrt kommen; in Bewegung kommen: fit werden; leistungsfähig werden)
- Ich bringe das alte Auto wieder in Schuss.
- Mit 66 Jahren da ist noch lange nicht Schluss.
4399b
- Mit 66 Jahren (Udo Jürgens) (Teil 3)
- youtube
- Text
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- Leder - Lederjacke - Lederhose - Lederschuhe - Lederhandschuhe - Lederdress - Lederweste
- fegen - Besen - Feger
- Sie ist ein heißer Feger.
- Er fegt mit seinem Motorrad durch die Gegend. (schnell fahren)
- Gegend - (eine, meist relativ eng gefasste, Landschaft oder eine Region) - Region
- Gegend - (Teil der Erdoberfläche)
- Ich fahre im Sommer nach Kenia. Ich war noch nie in dieser Gegend, nur in Westafrika.
- Er hat Schmerzen in der Nierengegend. (Körperregion)
- 85 PS - Pferdestärken
- Park - Stadtpark - Schlosspark - Tierpark - Fahrzeugpark - Windpark - Solarpark - Nationalpark
- Parkbank - Parkaufseher
- Parkuhr - Parkhaus - Parkplatz - Parklücke - Parkverbot
- staunen
- Er hat Klavier gespielt und dazu gesungen.
- Er hat Gitarre gespielt und dazu gesungen.
- Es gibt Schokoladeneis und dazu Eierlikör.
- irre - Irre - Irrenhaus - Irrenanstalt
- sich irren
- Das Kleid sieht irre gut aus. (Super!)
- Die Musik klingt irre gut. (Super!)
- Die Musik klingt ungemein gut. (Super!)
- Rentner = Pensionär
- Rente = Pension
- Verein - Fußballverein - Sportverein
- Band - Musikgruppe
- Wir wollen eine Band aufmachen. (eröffnen - Eröffnung)
- Ich mache mich gleich auf den Weg. = Ich gehe gleich los. = Ich fahre gleich los.
- Diskothek - Disko
- denken - Gedanken - Denker - Denkerstirn - Stirn
- binden - zusammenbinden - anbinden - festbinden - losbinden
- Blumen binden
4399c
- Mit 66 Jahren (Udo Jürgens) (Teil 4)
- youtube
- Text
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- trampen - per Anhalter fahren - Anhalter - Tramper
- Rheuma
- heilen - ausheilen - Heilung
- kurieren - auskurieren - Kurier
- stolz - Stolz
- voller Stolz
- Ich kann voller Stolz sagen, dass ich den Marathonlauf geschafft habe.
- Enkel - Enkelin - Enkelkind - Enkelsohn - Enkeltochter - Urenkel
- ausflippen - (starke Gefühle unkontrolliert und übermäßig ausleben)
- positiv: Mädels, flippt jetzt nicht aus, denn jetzt kommt eurer Schwarm.
- negativ: Ich könnte ausflippen! Jetzt hat er schon wieder die falschen Schrauben besorgt.
- Es ist zum Ausflippen. Lernt er denn das nie?
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