Curso de alemán para avanzados con audio/Lección 039
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- Einkommenssteuerbescheid
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- Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 1.7.2015.
- Der Höchstbetrag für sonstige Versorgungsaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).
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- Bei der Steuerfestsetzung wurde nachträglich der Teil des Sparer-Pauschalbetrages, berücksichtigt, den Sie bei den kontoführenden Instituten nicht in Anspruch genommen haben. Sie können das Besteuerungsverfahren vereinfachen, wenn Sie Ihr gesetzliches Freistellungsvolumen künftig so auf die kontoführenden Institute aufteilen, dasss der Sparer-Pauschlabetrag von 801 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 €) vollständig bzw. so weit wie möglich ausgeschöpft wird.
- Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wurde nicht berücksichtigt, weil sie sich steuerlich nicht auswirkt.
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- Sollten Sie vermögenswirksame Leistungen angelegt haben, können Sie ggf. die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage noch bis zum 31.12.2016 beantragen. Die Zinsen werden gemäß § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet. (§ 238 AO).
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- Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten beiden Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des EStG
- der Höhe des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
- der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)
- der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
- des Abzuges einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) beider Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
- der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsverhaltens (§ 32b EStG)
- der Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
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- Die Festsetzung des Solidaritätszuschlages ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
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- Die Vorläufigkeitserklärung umfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Fragen der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.
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- Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforerlich.
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- Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
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- Rechtsbehelfsbelehrung
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- Die Festsetzung der Einkommenssteuer, der Zinsen und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden.
- Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem/dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.
- Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetztung erledigt.
- Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Becheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
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- Hinweis:
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z.B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid) angegriffen werden.
- Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z.B. aufgrund eines eingelegten Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
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- Allgemeines:
- Bitte bewahren Sie diesen Bescheid auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei anderen Behörden)
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- (rundes Siegel mit der Aufschrift: Finanzamt)
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